Mieter müssen den Einbau von Rauchmeldern grundsätzlich dulden. Dies auch bei vorheriger Selbstausstattung.

In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, wollten die Vermieter ihren gesamten Wohnungsbestand mit einheitlichen Rauchwarnmeldern ausstatten. Die verurteilten Mieter hatten den Einbau abgelehnt, da sie bereits selbst Rauchmelder in ihren gemieteten Wohnungen angebracht hatten.


Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Mieter den Einbau der Rauchmelder durch die Vermieter dennoch zu dulden haben und ist dabei den Urteilen des Landgerichts Halle als Vorinstanz gefolgt.  


Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es sich um bauliche Veränderungen handele, die zu einer Erhöhung des Gebrauchswerts und zu einer dauerhaften Verbesserung der Wohnverhältnisse gem. § 555b Nr. 4, 5 BGB führen. Durch den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung aller Rauchmelder durch den Vermieter würde eine nachhaltigen Verbesserung der Sicherheit erreicht. Dies auch im Vergleich zu dem Zustand, der bereits durch den Eigeneinbau von Rauchmeldern durch den Mieter vorhanden war. Zudem ergibt sich die Duldungspflicht nach Ansicht des BGH auch aus der gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zum Einbau von Rauchwarnmeldern. (§ 47 Abs. 4  BauO LSA). Der Einbau muss vom Vermieter aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die er nicht zu vertreten hat. (§ 555b Nr. 6 BGB)